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Nährstoffbilanzierung
. Um den Eintrag von Nährstoffen in Gewässer zu reduzieren, ist es sowohl für landwirtschaftliche und weinbauliche als auch für gartenbauliche Betriebe wichtig, sich einen Überblick über den Nährstoffhaushalt im eigenen Betrieb zu verschaffen. Dies gelingt durch eine Nährstoffbilanzierung (laut Düngeverordnung „Nährstoffvergleich“). Darunter versteht man, die Gegenüberstellung der Nährstoffzufuhren und -abfuhren einer definierten Bezugsebene (entweder die Flächen eines Betriebes („Flächenbilanz“, „Feld- Stall-Bilanz“) oder der Betrieb als Ganzes als Einheit („Hoftorbilanz“) über einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr)). Die Feld-Stall-Bilanz definiert die Flächen des Betriebs als Einheit (Bezugsebene). Sie erfasst die Nährstoffe, die den Flächen über Zukaufsdüngemittel, die Nährstoffausscheidungen der eigenen Tierhaltung und die N-Bindung der Leguminosen zugeführt sowie die Nährstoffe, die mit den Erträgen aller Flächen (zur Vermarktung, Verwertung und Verfütterung, d.h. auch mit Beweidung) abgeführt werden. Die Düngeverordnung von 2006 schrieb im Prinzip die „Feld-Stall-Bilanz“ vor, auch wenn dieser Begriff dort nicht verwendet wurde. Die Düngeverordnung vom Mai 2017 verlangte eine plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz, bei der anstelle der Erträge der Futterbauflächen (um diese nicht zu hoch einzuschätzen), die Grobfutteraufnahme der Wiederkäuer (nach Tabellenwerten) angesetzt wurde. Die Düngeverordnung vom 30. April 2020 hob den Nährstoffvergleich auf zugunsten einer Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Düngung. Anbei eine Vorlage zur Berechnung des Nährstoffvergleiches von Hand: Im Unterschied zur Hoftorbilanz muss bei der Feld-Stall-Bilanz der innerbetriebliche Nährstoffkreislauf erfasst werden, und dies ist gerade bei den Grundfutterflächen sehr fehleranfällig! Die Hoftorbilanz, die den Betrieb als abgeschlossene Einheit (Bezugsebene) definiert, erfasst alle Nährstoffe, die dem Betrieb über Dünge- und Futtermittel, Viehzukäufe und die N-Bindung der Leguminosen zugeführt sowie mit Produkten zur Vermarktung (Eier, Milch, Tiere, Getreide, Raps etc.) abgeführt werden. Nicht erfasst werden innerbetriebliche Nährstoffbewegungen mit wirtschaftseigenem Futter, Wirtschaftsdünger oder die Beweidung (innerbetrieblicher Nährstoffkreislauf). Die Hoftorbilanz entspricht der Stoffstrombilanz nach der Stoffstrombilanzverordnung vom Dez. 2017. In viehlosen Betrieben gibt es keinen Unterschied zwischen Hoftor- und Feld-Stall-Bilanz. Eine Excel-basierte Anwendung (Programmversion ab 2010) zur Erstellung einer Stoffstrombilanz (nach Stoffstrombilanzverordnung) für landwirtschaftliche Betriebe, auch mit Weinbau, Gemüse, Heil- und Gewüzrpflanzen, Tierhaltung oder Biogasanlagen, liegt nun für Rheinland-Pfalz vor. Bei Problemen und Fehlern in der Anwendung bitte ein E-Mail an den Autor. Fachliche Informationen zur Düngung, auch zur Einhaltung der Düngeverordnung, finden Sie hier
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