Wertermittlung

In der Flurbereinigung wird jeder Grundstückseigentümer mit Land von gleichem Wert abgefunden. Um eine wertgleiche Abfindung zu gewährleisten, muss der Wert aller Einlagegrundstücke ermittelt werden.

Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Tauschwertes (Wertverhältnisses) der Grundstücke des Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsgebietes im Wege der vergleichenden Schätzung.

Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird der Wert in der Regel nach dem Nutzen ermittelt, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können.
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert besonders beeinflussen, sowie Rechte sind in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

Die Wertermittlung für Bauflächen - ausgewiesen im Flächennutzungsplan - und Bauland - ausgewiesen im Bebauungsplan - sowie für bauliche Anlagen wird auf der Grundlage des Verkehrswertes vorgenommen.

Zur Wertermittlung werden neutrale Sachverständige hinzugezogen.
Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen. Ein Vorstandsmitglied darf bei der Wertermittlung seines eigenen Grundbesitzes nicht mitwirken.
Die Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) soll als Grundlage verwendet werden. In der Regel kann sie mit leichten Modifikationen für die Wertermittlung in der Flurbereinigung übernommen werden.
Können die vorliegenden Bodenschätzungsergebnisse insbesondere wegen starker Veränderungen bei den Nutzungsarten (Acker/Grünland), geänderter Wasserverhältnisse beim Grünland oder zwischenzeitlich durchgeführter Krumenvertiefung beim Acker nicht oder nur teilweise übernommen werden, ist eine Neuschätzung unter Berücksichtigung der besonderen Belange im Verfahrensgebiet erforderlich.
Im Rahmen eines Feldbegangs werden die Bodenverhältnisse der im Verfahren vorkommenden Klassen der Bodenschätzung in den verschiedenen Teilen des Flurbereinigungsgebietes durch Grablöcher oder Bohrstockproben untersucht, das Bodengefüge und die Zugehörigkeit der Böden zu den Klassen der Wertermittlung schriftlich festgehalten.
Besonderheiten, vor allem Geländeform, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Waldschatten und andere, die den Wert eines Grundstücks beeinflussen, werden durch Zu- oder Abschläge zu den Wertverhältniszahlen erfasst.
Die Ergebnisse der Wertermittlung werden nach einem Erläuterungstermin zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Bei Fragen oder Zweifeln stehen Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde gerne zur Verfügung.
Einwände gegen die Ergebnisse der Wertermittlung aller Grundstücke, nicht nur ihrer eigenen, können die Teilnehmer während der Zeit der Auslegung bei der Flurbereinigungsbehörde schriftlich vorbringen. Die Flurbereinigungsbehörde hilft begründeten Einwänden ab. Anschließend stellt sie die Ergebnisse der Wertermittlung fest.
"Der Feststellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Gegen ihn ist der Widerspruch innerhalb einer Frist von 1 Monat an das DLR (Flurbereinigungsbehörde) oder die Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz (obere Flurbereinigungsbehörde) zulässig. "